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... in der von der Mitgliederversammlung am
4. Oktober 1995 genehmigten Fassung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen"DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V.
Raumbildfreunde Hamburg".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
§2 Zweck
(1) Der Verein "DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR
STEREOSKOPIE e. V. Raumbildfreunde Hamburg" bezweckt den
Zusammenschluß aller sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei,
wissenschaftlich, gewerblich oder sonstwie befaßten Personen, um
durch Information und Anregung das Interesse für die Stereoskopie und
das stereoskopische Bild zu fördern.
(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
a) Veranstaltungen von Zusammenkünften der
Mitglieder,
b) Vorträge, Vorführungen, Ausstellungen,
Veröffentlichungen und ähnliches,
c) Sammlung, Verbreitung, Austausch und Nutzbarmachung
technischer Errungenschaften, wissenschaftlicher Ergebnisse und
praktischer Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet,
d) Anschluß an gleichartige oder ähnliche
Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das
erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein
"DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V. Raumbildfreunde
Hamburg" ist die Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT
FÜR STEREOSKOPIE e.V. (2) Der Beitritt eines Mitgliedes muß in
schriftlicher Form beim Vorstand geschehen. Dieser entscheidet über
den Antrag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und
aktives und passives Wahlrecht. (2) Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des
Mitgliedes.
(2) Austritt: Der Austritt kann jederzeit erfolgen und
ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
(3) Ausschluß: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß
ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist spätestens alle
drei Jahre vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über Anträge aller Art,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert die
Dreiviertel-Mehrheit der persönlich oder schriftlich abgegebenen
Stimmen.
(2) Bei der Auflösung geht das Vermögen des Vereins
nach Abzug der Verbindlichkeiten an die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR
STEREOSKOPIE e.V.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator,
der die Liquidation durchführt.
§ 13 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden
beschlossen werden.
Hamburg, den 04. Oktober 1995
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