Satzung der DGS-Raumbildfreunde Hamburg

... in der von der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 1995 genehmigten Fassung.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen"DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V. Raumbildfreunde Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Zweck

(1) Der Verein "DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e. V. Raumbildfreunde Hamburg" bezweckt den Zusammenschluß aller sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlich, gewerblich oder sonstwie befaßten Personen, um durch Information und Anregung das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild zu fördern.

(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
a) Veranstaltungen von Zusammenkünften der Mitglieder,
b) Vorträge, Vorführungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und ähnliches,
c) Sammlung, Verbreitung, Austausch und Nutzbarmachung technischer Errungenschaften, wissenschaftlicher Ergebnisse und praktischer Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet,
d) Anschluß an gleichartige oder ähnliche Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.  Dezember  1995.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein "DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V. Raumbildfreunde Hamburg" ist die Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V.

(2) Der Beitritt eines Mitgliedes muß in schriftlicher Form beim Vorstand geschehen. Dieser entscheidet über den Antrag.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes.

(2) Austritt: Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.

(3) Ausschluß: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist spätestens alle drei Jahre vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über Anträge aller Art, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert die Dreiviertel-Mehrheit der persönlich oder schriftlich abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Auflösung geht das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR STEREOSKOPIE e.V.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation durchführt.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Hamburg, den 04. Oktober 1995

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